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Satzung

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen „Aktiv Alt Alzey“, und wird nach beabsichtigter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V." versehen. 

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Alzey. 

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2     Zweck, Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 

  2. Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (AO §52,3), Förderung und Unterstützung von Menschen im Alter mittels multiprofessioneller Therapieangebote sowie der Altenhilfe. 

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

  • die Förderung von Einrichtungen, die der gerontopsychiatrischen Behandlung dienen.

  • die Durchführung von Veranstaltungen wie Vorträgen, Workshops und Weiterbildungen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen im Alter 60 plus in Gerontopsychiatrischen Einrichtungen.

  • die Durchführung von Informationsveranstaltungen (Psychoedukation) für psychisch kranke Menschen im Alter sowie deren Angehörige.

  • therapiebegleitende Maßnahmen für psychisch kranke Menschen im Alter, die über die von den Krankenkassen getragenen ambulanten und stationären psychotherapeutischen und medizinischen Behandlungsmaßnahmen hinausgehen.

  • Gruppentherapie, Familientherapie, Körpertherapie etc.

  • Aktivitäten wie Ausflüge, Ferienmaßnahmen, Besuche kultureller und sportlicher Veranstaltungen,

  • Tiergestützte Therapien, etc. 

  • Förderung eines therapiefreundlichen Umfeldes entsprechend dem aktuellen psychischen und physischen Zustandes  der Betroffenen 

    • durch Baumaßnahmen sowie 

    • die Bereitstellung von Spiel- und Sportmaterial, Musikinstrumenten et, etc.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die z.B. “Strubbelkidz e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 3     Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins können als ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder jede natürliche Person, jede Personengesellschaft und jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die die Erreichung der in § 2 geregelten Zwecke durch Bereitstellung von Ansprechpartnern, finanziellen Ausstattungsmitteln und technischem Know-how fördert, werden. Bei Personen die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, wird die Einwilligung der Sorgeberechtigten vorausgesetzt. 

2.    Fördernde Mitglieder sind Mitglieder die die Vereinsziele fördern, jedoch keine Stimmberechtigung besitzen. Personen die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, besitzen automatisch den Status eines fördernden Mitglieds.

3.    Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. 

4.    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. 

5.    Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. 

§ 4     Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. 
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. 

  3. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5     Mitgliedsbeiträge 

  1. Im Rahmen der Mitgliedschaft werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. 
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen. 

§ 6     Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und haben die Pflicht, die Satzung anzuerkennen und die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 7     Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung, 
  2. der Vorstand. 

§ 8     Mitgliederversammlung 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrags
  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr,

    • Entlastung des Vorstands,

    • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

    • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

    • Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

§ 9     Einberufung der Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt mittels einfachem Brief (Textform gem. § 126b BGB, auch per Telefax oder e-mail). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. 

§ 10     Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

§ 11     Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. 
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Fristen zur Einladung eingehalten wurden.

  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung oder Änderung des Zwecks des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. 

  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 

  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 12     Vorstand 

  1. Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem gewählten Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu 5 Beisitzern. 
  2. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 

§ 13     Zuständigkeit des Vorstands 

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; 
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; 

  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. 

§ 14     Wahl und Amtsdauer des Vorstands 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. 
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 

§ 15     Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands 

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Einladung erfolgt mittels einfachem Brief (Textform gem. § 126b BGB, auch per Telefax oder e-mail).  Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. 
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. 
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. 

  4. Insbesondere über aktuelle finanzielle Unterstützung in angemessenem Rahmen (z.B. für Teilnahme an Tagesausflügen o.ä.) kann im schriftlichen Verfahren (per Mail) abgestimmt werden. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes ihn bejaht. 

§ 16     Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 11 Abs. 4). 
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die ARQUE e.V. (§ 2 Abs. 5). 

Aktiv Alt Alzey e.V.

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